Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anlagen-und Silobau Burg GmbH

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Anlagen- und Silobau Burg GmbH und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(Stand 01.01.2015)

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrages

Für den Umfang der von der Anlagen- und Silobau Burg GmbH zu erbringenden Leistungen für Montage ist der erteilte Auftrag maßgebend.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

1.
Der Auftraggeber hat alles Erforderliche dafür zu tun, dass die Baustelle bei Monta-gebeginn in einem montagebereiten Zustand ist. Er ist dafür verantwortlich, dass die Montagearbeiten rechtzeitig beginnen können und der Bauablauf ohne Verzögerun-gen stattfinden kann. Dafür müssen die Fundamentarbeiten abgeschlossen und die Baustelle befahrbar sein.
Bei Fundamenten deren Oberkantenniveau erhöht liegt, muss bauseits ein Schutzgeländer angebracht sein.

2.
Der Auftraggeber sorgt auch für einen ausreichenden Strom-und Wasseranschluß. Technische Verbrauchsmaterialien wie z.B. Schrauben und andere Verbindungsmittel, Dicht- und Schmierstoffe müssen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

3.
Die Baustelleneinweisung zum Montagebeginn hat durch den Montageleiter des Auftraggebers zu erfolgen. Die Baustellenübergabe nach Montagefertigstellung erfolgt wiederrum an den Montageleiter des Auftraggebers zur Inbetriebnahme. Der Auftragnehmer stellt einen Monteur zur Inbetriebnahme zur Verfügung.

4.
Bei Bedarf hat der Auftraggeber für die Montagezeit Aufenthaltscontainer, Baustellentoilette, Teleskoplader, Hebebühne und Mobilkran auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird dies rechtzeitig anfordern.

5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet auf eigene Kosten eine Versicherung für Personen-, Sach-, Vermögens-, Diebstahls-, Feuer-, Unwetter- und Wasserschäden abzuschließen, die alle sich aus dem Auftrag ergebenden Haftungsrisiken deckt.

6.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Informationen zur Durchführung des Auftrages mitzuteilen.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften festgelegten allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine für seine Tätigkeit zuständige Montage- und Haftpflichtsicherung abzuschließen.

§ 4 Mängelbeseitigung, Gewährleistung und Verjährung

1.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

2.
Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung unberechtigterweise ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohns verlangen.

3.
Mängelansprüche verjähren 2 Jahre nach Abnahme oder einer gleichgestellten Situation, wie zum Beispiel die Inbetriebnahme einer Anlage.

§ 5 Haftung

1.
Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden sowie für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen im Bauablauf, die durch Witterungseinflüsse oder Planungsänderungen seitens des Auftragsgebers eintreten. Er haftet auch nicht für Verzögerungen, die durch eine nicht rechtzeitig vom Auftraggeber einzurichtende Baustelle hervorgerufen werden.

2.
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

3.
Ansprüche des Auftraggebers aus Folgeschäden - wie Produktionsausfall bzw. Ge-winnverluste - sind, soweit sie nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

4.
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf die max. Summe seiner Haft-bzw. Montageversicherung begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug


Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt dann der Anspruch des Auftrag-nehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


§ 7 Vergütung


Die Vergütung in Deutschland erfolgt je nach Vereinbarung nach Festpreis, Tagessatz oder Stunden. Die Inbetriebnahmen erfolgen grundsätzlich nach Tagessatz pro Monteur.
Die Tagessätze in Deutschland beinhalten grundsätzlich 10 Stunden Arbeitszeit am Tag und die gesetzliche Auslösung. An-und Abfahrtszeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten und werden dementsprechend berechnet. Eventuell auftretende Zuschläge durch Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten werden zusätzlich berechnet.
Die Berechnungen im Ausland erfolgen nach Tagessatz pro Monteur.
Die Tagessätze im Ausland beinhalten keine An- und Abfahrten sowie keine Auslösung. An-und Abfahrtstage gelten als Arbeitstage und werden dementsprechend berechnet. Zusätzlich berechnet wird die für das jeweilige Land gesetzliche Auslösung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kosten und die Organisation für An- und Abreise mit eventuellen Visakosten zu übernehmen. Für Auslandsmontagen werden keine Zuschläge berechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen


Die Abrechnung nach Tages- und Stundensätzen erfolgt wöchentlich. Zahlungsziel ist 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge.


Die Abrechnungen bei Festpreismontagen erfolgen wie folgt:
30 % Anzahlung bei Montagebeginn
20 % bei 50 % Fertigstellung
20% bei 70 % Fertigstellung
20 % bei 90 % Fertigstellung
10 % bei 100 % Fertigstellung


Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Montagearbeiten einzustellen und die dadurch entstehenden Kosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen.

§ 9 Anzuwendendes Recht


Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.


§ 10 Gerichtsstand


Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.